Satzung

Obst- und Gartenbauverein Frieding

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet: Obst- und Gartenbauverein Frieding. Sein Tätigkeitsfeld erstreckt sich auf das Gebiet Frieding in der Gemeinde Andechs. Der Sitz des Vereins ist Frieding.Der seit  1907  bestehende, bisher nicht rechtsfähige Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dadurch Rechtsfähigkeit erlangen.

Nach Eintragung erhält er den abgekürzten Zusatz: e. V.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)    Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.

(2)    Der Verein  ist selbstlos tätig; er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder  keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3)    Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es

  1. einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung,
  2. eines Aufnahmebeschlusses des Gesamtvorstandes. Gegen einen Ablehnungsbeschluss kann Berufung eingelegt werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung dann endgültig.

Personen, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Ableben,
  2. durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten, der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen, 3. durch Ausschluss.

 

§ 5 Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossenen werden

  1. wegen einer unehrenhaften Handlung,
  2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Beschluss des Gesamtvorstandes innerhalb von vier Wochen seit Zustellung anfechten. Darüber entscheidet vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges die Mitgliederversammlung endgültig.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

  1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern, 2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  2. beim Verein Anträge zu stellen.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung

  1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
  2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
  3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
  4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

 

§ 8 Organe des Vereins

(1)    Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Gesamtvorstand
  3. der Vorstand gemäss § 26 BGB

(2)    Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich tunlichst in der Zeit von Januar bis April statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die Einberufung muss vierzehn Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Über Anträge, die nach der Einberufung bis zur Versammlung eingehen, kann abgestimmt werden, wenn dies die Mitgliederversammlung einstimmig beschließt.

 

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende, ist diese/r verhindert oder am  Gegenstand der Beratung beteiligt, übernimmt der/die 2.Vorsitzende den Vorsitz. Ist auch der/die 2. Vorsitzende verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteilt, bestimmt die Mitgliederversammlung  eine/n VersammlungsleiterIn aus ihrer Mitte.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung,eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,
  2. Genehmigung des Jahresprogramms
  3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
  4. Festsetzung oder Abänderung der Satzung,
  5. Wahl der Vereinsleitung (§ 13)
  6. Wahl der Rechnungsprüfer,
  7. Ernennung von Ehrenmitglieder,
  8. Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte
  9. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge, gemäß § 10 10. die Entscheidung über Anfechtungen gemäss §§ 3 und 5,
  10. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

 

§ 13 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der 1. Vereinsvorsitzenden, dem/der 2. Vereinsvorsitzenden, dem/der SchriftführerIn, dem/der KassierIn und mindestens 2 weiteren Mitgliedern (BeisitzerInnen), welche auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung von Vorstandsmitgliedern widerrufen. Sie hat dies zu tun, wenn sich Vorstandsmitglieder einer groben Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erweisen.

 

§ 14 Beschlussfassung des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

§ 15 Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand ist zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

§ 16 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vereinsvorsitzende, je allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt, dass

  1. der/die 2. Vereinsvorsitzende nur bei Verhinderung des/der 1. Vereinsvorsitzenden von dem Alleinvertretungsrecht Gebrauch machen darf,
  2. bei Verfügungen, die den Verein im Einzelfall mit einem Betrag von mehr als 300,00  Euro verpflichten, die Zustimmung des Gesamtvorstandes vorliegen muss.

 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB

Der 1. oder 2. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen des Gesamtvorstandes und die Mitgliederversammlung ein, leitet sie und führt deren Beschlüsse sowie die von Kreis-, Bezirks- und Landesverband ergangenen Anweisungen aus.

 

§ 18 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden und sonstige Zuwendungen,
  3. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.

 

§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

§20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 21 Aufgaben des Kassiers

  1. Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vorstandes. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
  2. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorstandes zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen,
  3. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
  4. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten,
  5. die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
  6. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

 

§ 22 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten nach den Weisungen des Vorstandes. Er fertigt, soweit nicht ein anderer Protokollführer bestimmt ist, über alle Versammlungen des Vereins und Sitzungen ein Protokoll. Diese Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht zur Vorlage bei der ordentlichen Mitgliederversammlung an.

 

§ 23 Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

(1)    Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(2)    Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

(3)    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Andechs, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege im  Gemeindeteil Frieding  zu verwenden hat.

 

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am  22. Februar 2006 durch die Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.